• Impressionen aus Travemünde - Dzulko und Sohn Immobilien - Travemünde, Timmendorfer Strand, Immobilienmakler
  • Impressionen aus Travemünde - Dzulko und Sohn Immobilien - Travemünde, Timmendorfer Strand, Immobilienmakler
  • Impressionen aus Travemünde - Dzulko und Sohn Immobilien - Travemünde, Timmendorfer Strand, Immobilienmakler
  • Impressionen aus Travemünde - Dzulko und Sohn Immobilien - Travemünde, Timmendorfer Strand, Immobilienmakler
  • Impressionen aus Travemünde - Dzulko und Sohn Immobilien - Travemünde, Timmendorfer Strand, Immobilienmakler
  • Impressionen aus Travemünde - Dzulko und Sohn Immobilien - Travemünde, Timmendorfer Strand, Immobilienmakler
  • Impressionen aus Travemünde - Dzulko und Sohn Immobilien - Travemünde, Timmendorfer Strand, Immobilienmakler
  • Impressionen aus Travemünde - Dzulko und Sohn Immobilien - Travemünde, Timmendorfer Strand, Immobilienmakler

Immobilienverkauf ist Vertrauenssache.
Dafür stehen wir seit 1981.

Sofortkontakt
0160 / 96 92 93 23
Unsere Angebote
bei ImmoScout24
Besichtigungstermin
vereinbaren
Beratungstermin
vereinbaren

Informationen zum Geldwäschegesetz (GwG)

Folgende Punkte sind vom Geldwäschegesetz vorgesehen:

  • Der Vertragspartner ist laut § 11 GwG zu identifizieren.
  • Der Vertragspartner muss laut § 12 GwG Abs. 1 Satz 1 anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes identifiziert werden.
  • Die Daten sind anhand § 11 Abs. 4 Satz 1 (Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Personalausweisnummer und ausstellende Behörde) festzuhalten.
  • Bei Firmen anhand § 11 Abs. 4 Satz 2 (Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer [falls vorhanden], Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter; sofern der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die oben genannten Daten).
  • Eine Kopie des Ausweises oder des Handelsregisterauszuges als Nachweis ist in jedem Fall ausreichend.
  • Laut § 10 Abs. 1 Satz 3 ergibt sich die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.
  • Darüber hinaus ist abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 3 und 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen.
  • Die vorgelegten Unterlagen (Kopie Personalausweis, Registerauszug etc.) sind laut § 8 Abs. 4 fünf Jahre von uns aufzubewahren.
  • Laut § 10 Abs. 1 Satz 5 sind wir zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung verpflichtet, dass diese Transaktionen übereinstimmen.

Weitere inforamtionen zum GwG finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017

Quelle: Gesetzte im Internet, Land Schleswig Holstein: PDF-Flyer GwG.